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PC in Anwaltskanzlei nun doch GEZ Gebühren- pflichtig

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Der Südwestrundfunk wollte einen Rechtsanwalt mit 5,51 Euro Rundfunkgebühren monatlich zur Kasse bitten, weil sich in dessen Kanzlei ein „Internet fähiger“ PC befindet. Der Jurist klagte jedoch beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen den Gebührenbescheid und argumentierte, dass er den PC beruflich für Recherche Zwecke und elektronische Datenverarbeitung einsetze. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Gebührenbescheid auf.

Der Südwestrundfunk legte darauf hin Berufung ein und es kam erneut zur Verhandlung der Streitfrage vor dem Koblenzer Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entsprach der Berufung des Südwestrundfunks und wies die Klage des Anwalts ab. Laut Presseerklärung sah das OVG Rheinland-Pfalz den öffentlich rechtlichen Rundfunk- Sender im Recht weil:

 

 
  1. Ein Internet- fähiger Rechner ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ darstellt und ein solches laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag gebührenpflichtig sei.
  2. Es reicht aus, dass der PC des Klägers zum Empfang von Rundfunk- Produkten bereit sei.
  3. Es spielt für die Frage der Gebührenpflicht keine Rolle, ob der Kläger Rundfunkangebote tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
  4. Die Gebührenpflicht für entsprechende Rechner sei zumutbar, da sie die Wahrnehmung sonstiger kostenfreier Informationsangebote nicht wesentlich einschränke, aber die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks sicherstellt.
  5. Die „Flucht aus der Gebührenpflicht“ durch den schlichten Austausch von Netz- fähigen PCs gegen übliche Rundfunkgeräte verhindert wird.
 
 
Eine Gebührenpflicht für einen PC mit Internetanschluss besteht allerdings nicht, wenn sich in den Räumen der Kanzlei ein anderweitiges gebührenpflichtiges Rundfunkgerät befindet. Das Urteil wurde am 12.03.2009 in Koblenz gesprochen (AZ:7 A 10959/08.OVG) und die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für zulässig erklärt.

Widersprüchliche Rechtssprechung der Gerichte

 
In jüngerer Vergangenheit gab es bereits einige widersprüchliche Urteile, ob bei „gewerblicher“ Nutzung eines Internet fähigen PCs eine Gebührenpflicht besteht oder nicht. Erst Ende 2008 urteilte das Verwaltungsgericht Wiesbaden, dass ein Internet-PC derzeit nicht in den Vorschriften der Rundfunkgebührenpflicht erwähnt werde. Weiterhin befand das VG Wiesbaden den Rundfunkempfang bei einem Rechner, der zu beruflichen Zwecken genutzt wird, „eher Fern liegend“. Das Verwaltungsgericht Münster urteilte im Oktober 2008 bei einem Studenten, dass allein der Besitz eines Web- tauglichen PCs nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichte.
Das VG Ansbach hingegen verdonnerte ebenfalls einen Rechtsanwalt mit Internet- PC zur Zahlung der Gebühren,

Internet fähig ist nicht gleich Internet fähig

 
Die tatsächliche Leistungsfähigkeit eines Internetanschlusses findet in der momentanen Rechtsprechung ebenso wenig Berücksichtigung. Jedoch liegen zwischen einem 56k Zugang und einem DSL 16.000 Anschluss Welten. Allgemeine Empfehlungen von Fachleuten für die Mindest- Bandbreite zum Empfang von Medien- Streams via Internet liegen bei 2000 kBit pro Sekunde als unterster Richtwert. Vielerorts sind jedoch aus technischen Gründen nur geringere Bandbreiten verfügbar, mit denen beispielsweise der korrekte Empfang von Online Radio überhaupt nicht möglich ist.

Kommentare

Bild von Tobias Lange

GEZ für Anwaltsrechner

Das ist mal ganz was neues. Neben Verstorbenen und Haustieren kriegt die GEZ jetzt die Juristen höchst persönlich dran. naja, auch Anwälte kriegen halt nich immer Recht....Was immer Recht auch bedeuten mag!

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