Eine Vermieterin aus Hamburg wollte den Mieter ihres Reihenhauses gerichtlich untersagen lassen, auf der Terasse der gemieteten Immobilie ein Pavillon Zelt aufzustellen. Das Landgericht Hamburg wies die Klage der Vermieterin jedoch ab und befand, dass die Nutzung eines Pavillon Zeltes auf der Terasse zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehöre.
Von dem Urteil (Landgericht Hamburg, AZ: 311 S 40/07) unberührt bleibt auch der Umstand, dass sich bei einem Reihenhaus Terassen- und Gartenflächen sehr dicht nebeneinander befinden.
Der Gebrauch von Gärten gemieteter Immobilien schließe regelmäßig das Aufstellen von Gartenmöbeln sowie Gebrauchsgegenstände für den Sonnenschutz ein, so der hanseatische Richter. Ein Gartenpavillon sei wie ein großer Sonnenschirm zu betrachten. Auch das Argument der Klägerin, dass ein Gartenpavillon Zelt in die Substanz des Gartens, beziehungsweise der Terasse eingreife, fand gerichtlich keinen Anklang. Ein Gartenpavillon in Form eines Zeltes ist nicht zu vergleichen mit massiven Gartenpavillons, die fest im Boden verankert werden müssen.
Desweiteren darf das Gartenpavillon Zelt den ganzen Sommer über ununterbrochen auf der Terasse stehen bleiben. Der normale vertragsgemäße Gebrauch nach § 535 BGB einer Mietsache wird dadurch nicht überschritten, denn: Eine im Grundsatz zulässige Nutzung wird nicht dadurch unzulässig, dass von ihr besonders intensiv Gebrauch gemacht werde.
Auch das weitere Argument der Klägerin, dass der Pavillon bei starkem Regen eine zusätzliche Geräuschbelästigung verursache, ließ der Richter des Landgerichts nicht gelten. Bei heftigen Regenfällen gebe es stets vom Wasser verursachte Geräusche. Der Pavillon verstärke den Geräuschpegel nicht in einem Maße, der die Entfernung des selbigen begründen kann, so der Richter.
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